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16.07.2023 14:16

"ludos sunt on"
✊ 🏴󠁧󠁢󠁳󠁣󠁴󠁿🚩🏳️‍🌈
"accipimus feodum"
die Feh·de
/Féhde/
Substantiv, feminin [die]
nehmen wir an UND freuen uns jetz schon auf die schönsten " FUCK THE SYSTEM!" Ups ich hatte wohl was zu trinken bei FOTOS 📸

#FCKprohibitionplauen ✊🍻
#prohibitionplauen
#keindrinkistillegal


☝️ muss man wissen !
Der Körper besteht zu über der Hälfte daraus und benötigt Flüssigkeit zum Beispiel als Wärmeregulator, Transport- und Lösungsmittel. Dafür ist er auf Nachschub angewiesen: Weil wir jeden Tag rund 2,5 Liter Wasser über Haut, Atmung, Stuhl und Urin verlieren, müssen wir das Defizit durch Trinken ausgleichen.



Ein Placebo (von lateinisch placebo „ich werde gefallen“) oder Scheinmedikament ist ein Arzneimittel, das keinen relevanten Arzneistoff enthält und somit auch keine pharmakologische Wirkung hat, die dadurch verursacht werden könnte. Im erweiterten Sinn werden auch andere Heilmittel als Placebos bezeichnet, beispielsweise „Scheinoperationen“

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrif...-SaechsPolG#p23
Vollzitat: Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist

§ 23
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
3.
dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,
4.
sie sich an einem der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 19 oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(3) Die Durchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

!ACHTUNG! Gefahr von "Racial Profiling"

"Racial Profiling", institutioneller Rassismus und Interventionsmöglichkeiten
Vanessa Eileen Thompson

https://www.bpb.de/themen/migration-inte...moeglichkeiten/

Wenn Menschen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder ethnischer Merkmale polizeilich kontrolliert werden, spricht man von Racial Profiling. Ein Beitrag darüber, warum es zu kurz greift, eine solche grundgesetzwidrige Praxis nur als Fehlverhalten Einzelner zu betrachten.

Begriffliche und rechtliche Rahmung
Racial Profiling (rassistische Profilerstellung, auch "Ethnic Profiling" genannt) bezeichnet polizeiliche Maßnahmen und Maßnahmen von anderen Sicherheits-, Einwanderungs- und Zollbeamt_innen, wie Identitätskontrollen, Befragungen, Überwachungen, Dursuchungen oder auch Verhaftungen, die nicht auf einer konkreten Verdachtsgrundlage oder Gefahr (etwa dem Verhalten einer Person oder Gruppe) erfolgen, sondern allein aufgrund von ("äußeren") rassifizierten oder ethnisierten Merkmalen – insbesondere Hautfarbe oder (vermutete) Religionszugehörigkeit –. Oft sind hier auch Verschränkungen mit weiteren Ungleichheitsdimensionen wie Geschlecht, sozio-ökonomischem Status, legalem Status, Sexualität, Be_hinderung , Sprache und Lebensalter zu verzeichnen. Anlasslose Personenkontrollen allein aufgrund eines phänotypischen Erscheinungsbildes verstoßen gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG.), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie gegen das in der Interner Link:Europäischen Menschenrechtskonvention und das in der internationalen Anti-Rassismus-Konvention angelegte Verbot der rassistischen Diskriminierung.

Der Begriff Racial Profiling stammt aus den USA und die Kontrollpraxis geht weit bis in die Interner Link:Geschichte der Versklavung zurück. Sie wird mittlerweile in einigen Ländern wie den USA oder Großbritannien durch Institutionen (z.B. Gerichte) als Problem anerkannt, rechtliche Regelungen sollen diese Praxis unterbinden. In Deutschland hingegen gibt es weder eine rechtliche Definition noch existieren explizite Verbote – beispielsweise in den Polizeigesetzen – für die Anwendung von Racial Profiling. Stattdessen eröffnen Polizeigesetze auf Bundes- und Länderebene implizit Handlungsspielräume für diese polizeilichen Maßnahmen, die hauptsächlich auf die Kontrolle der Bewegung von Menschen abzielen, denen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht zugesprochen wird, sowie auf die Einhegung von Kriminalitätsdelikten. So sehen des Bundespolizeigesetzes verdachts- und anlassunabhängige Personenkontrollen in Grenzräumen bis zu 30 Kilometer ins Landesinnere, an Flughäfen, in Zügen und an Bahnhöfen sowie auf Autobahnen zur Kontrolle und Verhinderung unerlaubter Einreisen vor.Zudem geben die ILandespolizeigesetze über die Ausweisung und Festlegung von sogenannten "Gefahrengebieten", "gefährlichen" oder "gefährdeten" Orten anlass- und verdachtsunabhängigen Kontrollen eine rechtliche Grundlage zur präventiven Kriminalitätsbekämpfung. So dürfen an diesen ausgewiesenen Orten örtliche Polizeibehörden auf Grundlage von sogenannten polizeilichen Erfahrungswerten oder Kriminalstatistiken anlasslos Personen- und Identitätskontrollen vornehmen, Personen befragen und durchsuchen sowie das Gelände videoüberwachen.

Racial Profiling als Alltag
In der polizeilichen Alltagspraxis kommt es laut internationalen Menschenrechtsorganisationen, zivilgesellschaftlichen – insbesondere anti-rassistischen – Initiativen und Organisationen sowie Erfahrungs- und Forschungsberichten zur stereotypen und rassistischen Stigmatisierung sowie Kriminalisierung von Personen und Gruppen, die von der Gesellschaft als "anders" eingestuft werden. Auch erste Gerichtsverfahren verweisen darauf, dass "äußere" Merkmale wie Hautfarbe als wesentlicher Grund für die Kontrolle von Einreisen herangezogen werden. In Bezug auf das Ausweisen sogenannter "gefährlicher Orte" wird argumentiert, dass besonders migrantische bzw. migrantisierte Menschen und People of Color aus prekarisierten Milieus sowie migrantische bzw. migrantisierte Sexarbeiter_innen ins Visier der Kontrollen geraten.

Für die betroffenen Personen reichen die Folgen dieser Kontrollen von öffentlicher Demütigung bis hin zu physischen und psychosozialen Verletzungen und Krisen. Racial Profiling nimmt aus Sicht der betroffenen Personen viel Zeit, Energie und Raum ein und produziert psychischen und körperlichen Stress für Betroffene. Nicht nur die Situation selbst wird von vielen Betroffenen als eine Form von Interner Link:Gewalt erlebt, Racial Profiling kann auch langanhaltende psychische Belastungen hervorrufen, so dass von einer langsamen Gewalt gesprochen werden kann – einer Gewalt also, die sich nicht über "spektakuläre" Ereignisse sondern fragmentiert und schleichend vollzieht. Unabhängige Beschwerdestellen, an die sich von Racial Profiling betroffene Personen wenden können, um rechtliche Beratung sowie die Vermittlung an psychosoziale Stellen zu erfahren, gibt es nicht.

Perspektiven auf Racial Profiling
Trotz der andauernden und zunehmenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen, wird im dominanten Diskurs entweder komplett verneint, dass Racial Profiling in Deutschland existiert, oder diese Praxis wird als Fehlverhalten einzelner Sicherheitsbeamter betrachtet. Dieser Artikel hingegen vertritt die These, dass Racial Profiling in Sicherheitsorganisationen wie der Polizei institutionell "eingeschrieben" ist. Zwar bekräftigt die Bundesregierung seit Jahren, dass Racial Profiling durch die Interner Link:Polizeien des Bundes und- der Länder nicht vorgenommen werde.Dennoch können die oben erwähnten rechtlichen Regelungen ein Vorgehen begünstigen, polizeiliche Kontrollen nach "äußeren" Merkmalen wie insbesondere der Hautfarbe vorzunehmen. Wenn Racial Profiling aber rechtlich ermöglicht wird, kann es sich nicht mehr nur um das Fehlverhalten einzelner Polizist_innen handeln. Denn die Gesetze bilden die Grundlage für die Polizeipraxis; sie werden in die Polizeiinstitution inkorporiert und beeinflussen somit das Handeln der Beamt_innen.

Institutioneller Rassismus
Die sozialwissenschaftlichen Konzepte der institutionellen Diskriminierung und des institutionellen Rassismus verweisen auf das Zusammenwirken von gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen und Behörden, ihren Normen und Praktiken in der Produktion und Reproduktion von Rassismus. Rassismus wird in dieser Betrachtungsweise nicht als rein individuelles Fehlverhalten verstanden, sondern als durch gesellschaftliche Strukturen re-produziertes Phänomen der Ausgrenzung, Dehumanisierung, systematischen Benachteiligung und Gewalt sowie der ungleichen Ressourcenverteilung. So zeigen sich institutionelle Diskriminierung und Rassismus etwa auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie im Bildungs-, Gesundheits-, Ausbildungs- oder Justizsystem. Mit Blick auf Racial Profiling geht es vor allem um Rechtsgrundlagen, die Personenkontrollen aufgrund von z.B. rassifizierten Merkmalen ermöglichen sowie das gesellschaftliche Verhältnis, durch das bestimmte als "anders" markierte Gruppen aus der als weiß vorgestellten Gesellschaft ausgeschlossen und kriminalisiert werden. Dabei spielt die durch dominante gesellschaftliche Diskurse imaginierte, vermeintlich ethnisch homogenen Nation durch die Ausgrenzung von konstruierten "Anderen" eine funktionale Rolle. Auf Racial Profiling übertragen würde das bedeuten, dass die Wahrnehmung von "Randgruppen" als Interner Link:abstrakte Gefahr, die es durch präventive polizeiliche Maßnahmen abzuwehren gilt, auch im Sinne der Bewahrung sowie "Verteidigung" einer sich als homogen vorgestellten Gemeinschaft betrachtet werden kann.Zur Auflösung der Fußnote[18] Wenn die Beamt_innen der Bundespolizei zur Kontrolle unerlaubter Einreisen also als Auswahlkriterium für selektive Kontrollen bewusst oder unbewusst "äußere" und damit sichtbare Merkmale wie Hautfarbe heranziehen, lässt sich aus wissenschaftlicher Perspektive die Frage nach Verbindungslinien stellen: und zwar inwiefern dies in (gesellschaftlichen und subjektivierenden) Vorstellungen von Zugehörigkeit aus der Zeit des Interner Link:Kolonialismus und des Prozesses der Interner Link:Entstehung von Nationalstaaten im 19. und 20. Jahrhundert wurzelt – insofern als die Entstehung von Nationen und ihren kolonialen Verflechtungen die Abgrenzung gegenüber "Anderen" beinhaltete. Aus dieser Verbindungslinie heraus betrachtet dient Rassismus als Ausgrenzungs-, Ausbeutungs- und Dehumanisierungsprozess somit der Aufrechterhaltung einer als homogen vorgestellten Gemeinschaft und weißer politischer Herrschaft.

Racial Profiling und präventive Polizeiarbeit
Die Praxis des Racial Profilings gewinnt vor dem Hintergrund Link hat Vorschau-PopupInterner Link:zunehmend präventiv orientierter Polizeiarbeit

an Bedeutung, die auf der Annahme "abstrakter Gefahren" bzw. "abstrakter Gefährdungslagen" beruht. In diesem Zusammenhang steht auch die Ausweisung sogenannter "gefährlicher Orte", an denen verdachtsunabhängige Kontrollen stattfinden dürfen. Zivilgesellschaftliche Initiativen und erste wissenschaftliche Auseinandersetzungen zeigen auf, dass es sich dabei oft um Orte handelt, an denen migrantisierte Menschen und People of Color arbeiten und/oder leben. Eine Grundlage für die Definition von "Gefahrenorten" sind, wie bereits erwähnt, Kriminalitätsstatistiken. Hier ist die Frage zentral, wie und welche Straftaten überhaupt in diese Statistiken eingehen und für wen diese Orte als "gefährlich" ausgewiesen werden. So zeigt die kriminalwissenschaftliche Forschung, dass Minderheitenangehörige von Angehörigen der "Mehrheitsgesellschaft" mit höherer Wahrscheinlichkeit wegen einer Straftat angezeigt werden, als Täter, die nicht als "fremd" betrachtet werden. Zudem führen vermehrte und selektive Kontrollen zur Aufdeckung von mehr Delikten (bestimmter Gruppen, nicht, weil diese zwangsläufig "krimineller" sind, sondern weil sie, im Gegensatz zu anderen gesellschaftlichen Gruppen, überproportional kontrolliert werden), die sich dann wiederum in den polizeilichen Kriminalitätsstatistiken niederschlagen, während andere Gruppen potentieller Täter_innen nicht in demselben Maße statistisch sichtbar werden.

Ferner sollte mitbedacht werden, dass polizeiliches Handeln sich auch vielfach auf die Gesellschaft auswirkt. Selektive und anlasslose Kontrollen von migrantischen oder migrantisierten Menschen und People of Color verstärken Interner Link:rassistische Repräsentationsmuster "des kriminellen Migranten". Auf dieses individuell und gesellschaftlich erzeugte Unsicherheitsgefühl – auch durch die eben erwähnten Kriminalitätsstatistiken – folgt wiederum oft der Ruf nach mehr Polizei und Kontrollen in diesen Gebieten, die mit Migranten und People of Color assoziiert werden. Racial Profiling ist somit in vielfacher Hinsicht ein gesamtgesellschaftliches Thema.

Interventionsmöglichkeiten
Dass Racial Profiling bisher wissenschaftlich und politisch nur marginal untersucht und diskutiert wird, kann selbst als Interner Link:Ausdruck eines Rassismusverständnisses betrachtet werden, welches die strukturellen und gesamtgesellschaftlichen Implikationen von Rassismus ausblendet. Dabei verweisen migrantisierte Menschen, People of Color, zivilgesellschaftliche Initiativen und Menschenrechtsorganisationen seit Jahrzehnten auf das Problem des Racial Profilings: sie unterstützen betroffene Personen, dokumentieren diese Praxis und tragen zur Sensibilisierung und damit auch zur Demokratisierung der Gesellschaft bei. Auch liefern sie wichtige Forschungs- und Interventionsbeiträge, die die gelebten Erfahrungen und Wissensbestände der betroffenen Personen und Gruppen dokumentieren und daraus Forderungen ableiten, die über die individualisierte Dimension des Phänomens hinausweisen. So wird in vielen der Handreichungen und Forderungen expliziert, dass interkulturelle Kompetenz oder eine Interner Link:Diversifizierung des polizeilichen Personals nicht ausreichen werden, um ein strukturelles und institutionelles Problem zu erkennen und abzubauen. Vielmehr wären unabhängige Beschwerdestellen, ein explizites Verbot von Racial Profiling, eine Dokumentationspflicht von Polizeikontrollen sowie der ethnischen Herkunft der Kontrollierten (wie in Großbritannien) und weitere gesamtgesellschaftliche Sensibilisierungen zum Abbau von menschen- und grundrechtsverletzenden Praktiken vonnöten, um dieser Form des institutionellen Rassismus entgegenzuwirken.

https://www.bpb.de/themen/migration-inte...moeglichkeiten/

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